Wer die Erbschaftsteuer nur zahlen könnte, indem er die geerbte(n) Wohnimmobilie(n) veräußert, kann eine Stundung der Steuer beantragen. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Stundungsregelung auf sämtliche Fälle ausgeweitet, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Stundung kann auf bis zu zehn Jahre gewährt werden.