Achtung bei Auflösung oder Veräußerung eines durch Coronahilfen geförderten Unternehmens, häufig eine GbR, oder bei Ausscheiden eines Gesellschafters: Sofern das vor der Schlussabrechnung der Coronahilfen geschieht, haftet der frühere Gesellschafter weiter für die Verbindlichkeiten aus den Corona-Förderprogrammen, die in seiner Gesellschafterzeit begründet wurden. Die Bewilligungsstellen behandeln die Rückforderung, als bestehe das Unternehmen unverändert fort. Wer eine GbR auflösen oder veräußern will, sollte daher die Schlussabrechnung abwarten – die Verrechnung zwischen Rückforderung und Nachzahlung ist nur möglich, solange das Unternehmen existiert.
Coronahilfen – Risiko bei Firmenauflösung
10.06.2026
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