Was MUSS BEACHTET werden!
Leistungen von Handwerkern im Privathaushalt sind mit Ausnahme von Materialkosten steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn sie PER BANKÜBERWEISUNG bezahlt werden.
Beachte aber den AUSWEIS der LEISTUNGEN auf der Rechnung. PAUSCHALE Formulierungen wie „Bodenverlegung einschließlich Material“ können NICHT berücksichtigt werden. Entweder beschreibt der Handwerker die ARBEITSZEIT über EINZELPOSITIONEN oder über eine Erläuterung im Rechnungsanhang.