Was MUSS BEACHTET werden!
Leistungen von Handwerkern im Privathaushalt sind mit Ausnahme von Materialkosten steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn sie PER BANKÜBERWEISUNG bezahlt werden.
Beachte aber den AUSWEIS der LEISTUNGEN auf der Rechnung. PAUSCHALE Formulierungen wie „Bodenverlegung einschließlich Material“ können NICHT berücksichtigt werden. Entweder beschreibt der Handwerker die ARBEITSZEIT über EINZELPOSITIONEN oder über eine Erläuterung im Rechnungsanhang.
Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Würdigung einer individuellen Situation im Regelfall eine vollständige Sachverhaltsermittlung voraussetzt. Ebenso können die beigefügten Hinweise und Informationen im vorliegenden Rahmen hinsichtlich Ihrer Voraussetzungen nur stichpunktartig wiedergegeben werden. Sollten Sie Rechtssicherheit über die Anwendung auf Ihre Situation benötigen, bitten wir Sie, sich mit uns für ein Beratungsgespräch in Verbindung zu setzen. Es gelten die AGBs von 05/2018.