Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Auszahlung einer einmaligen steuerpflichtigen, aber beitragsfreien Energiepauschale in Höhe von 300,–€ beschlossen.⁠
Die Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn Sie⁠
– unbeschränkt steuerpflichtig sind ⁠
– am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen 1. Dienstverhältnis⁠
stehen und⁠
– In einer der Steuerklassen 1-5 eingereiht sind oder nach §40a ⁠
Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn (z.B. ⁠geringfügige Beschäftigung) beziehen.⁠

Die Vergütung der Energiepauschale soll mit den Bezügen für September erfolgen.⁠

Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html⁠