Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Auszahlung einer einmaligen steuerpflichtigen, aber beitragsfreien Energiepauschale in Höhe von 300,–€ beschlossen.
Die Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn Sie
– unbeschränkt steuerpflichtig sind
– am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen 1. Dienstverhältnis
stehen und
– In einer der Steuerklassen 1-5 eingereiht sind oder nach §40a
Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn (z.B. geringfügige Beschäftigung) beziehen.
Die Vergütung der Energiepauschale soll mit den Bezügen für September erfolgen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html