Ab dem 01. Januar 2025 gilt für alle Unternehmen die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung („E-Rechnung“). Rechnungen in Form von PDF, tif, jpeg, docx, etc. zählen nicht als E-Rechnung, denn sie erfüllen nicht die Anforderungen an die Weiterverarbeitung.
Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 für Rechnungsaussteller vorgesehen.
Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Würdigung einer individuellen Situation im Regelfall eine vollständige Sachverhaltsermittlung voraussetzt. Ebenso können die beigefügten Hinweise und Informationen im vorliegenden Rahmen hinsichtlich Ihrer Voraussetzungen nur stichpunktartig wiedergegeben werden. Sollten Sie Rechtssicherheit über die Anwendung auf Ihre Situation benötigen, bitten wir Sie, sich mit uns für ein Beratungsgespräch in Verbindung zu setzen. Es gelten die AGBs von 05/2018.