Studierende, Schüler und Praktikanten sind sozialversicherungsfrei, wenn sie kurzfristig beschäftigt sind: Innerhalb eines Kalenderjahres dürfen sie in Summe längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage jobben. Arbeitgeber sollten ihre Ferienaushilfe vor Beschäftigungsbeginn nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen fragen, denn im gleichen Jahr bereits vorher oder zeitgleich ausgeübte befristete Beschäftigungen können dazu führen, dass die Zeitgrenze pro Jahr überschritten wird.
Zudem darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Sofern Schule oder Studium vor dem Ferienjob beendet wurde und eine betriebliche Ausbildung, ein versicherungspflichtiger Job oder ein duales Studium begonnen werden soll, gilt eine befristete Beschäftigung in dieser Übergangszeit als berufsmäßig. Eine kurzfristige und damit sozialversicherungsfreie Anstellung ist dann nicht möglich.
Tipp: Als Nachweis des Schulbesuchs oder des Studierendenstatus dient eine Schul- oder Immatrikulationsbescheinigung.
Kommt eine kurzfristige Beschäftigung nicht in Frage, kann der Ferienjob auch im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (monatliches Arbeitsentgelt bis 538 Euro) oder bei Studierenden auf Basis einer Werkstudententätigkeit ausgeübt werden – jedoch fallen hier weitere Beiträge zur Sozialversicherung an.