Zahlungen an Kinder, für die Eltern keinen Kindergeldanspruch mehr haben, dürfen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Und zwar bis zur Höhe des Grundfreibetrags (2025: 12.096 Euro). Dasselbe gilt auch, wenn Eltern(teile) von ihren Kindern finanziell unterstützt werden.
Ab 01.01.2025 werden dabei nur noch außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen, wenn die Geldzuwendung per Banküberweisung erfolgt. Barzahlungen wie bisher sind ab dem neuen Jahr steuerlich tabu.
Der abziehbare Höchstbetrag für außergewöhnliche Belastungen bei Unterhaltszahlungen an Kinder oder Elternteile mindert sich, wenn die unterstützte Person Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 Euro pro Jahr erzielt. Der Abzug ist steuerlich komplett verloren, wenn die unterstützte Person Ersparnisse von mehr als 15.500 Euro hat.