Kinder bzw. kindbedingte Aufwendungen können steuermindernd angesetzt werden – auch über die Grenze der Volljährigkeit hinaus. Die Möglichkeiten im Überblick:
- Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes, Kinderbetreuungskosten sowie Schulgeld,
- Ausbildungsfreibetrag,
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,
- Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags und des Pflege-Pauschbetrags,
- Unterhaltszahlungen an Kinder.
Tipp: Auch bei einer unentgeltlichen Kinderbetreuung durch Angehörige, wie beispielsweise die Großmutter, sind Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten absetzbar. Als Nachweise dienen z. B. eine Rechnung sowie die dazugehörende Banküberweisung zum Rechnungsbetrag. Die Großmutter muss die erhaltenen Gelder nicht in ihrer Steuererklärung angeben, denn sie erzielt keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern bekommt nur ihre Aufwendungen ersetzt.