Zum 01.01.2022 erfolgte die ERSTE HAUPTFESTSTELLUNG der Grundsteuer im Zuge der Reform. Immobilieneigentümer müssen Änderungsanzeigen einreichen, falls erklärungsrelevante Grundstücksänderungen (wie z.B. Neubauten und Flächen- oder Nutzungsänderungen) auftreten. Die Bayerische Finanzverwaltung akzeptiert eine vollständige Erklärung als Ersatz für die Änderungsanzeige.
GRUNDSTEUER
28.02.2024
Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Würdigung einer individuellen Situation im Regelfall eine vollständige Sachverhaltsermittlung voraussetzt. Ebenso können die beigefügten Hinweise und Informationen im vorliegenden Rahmen hinsichtlich Ihrer Voraussetzungen nur stichpunktartig wiedergegeben werden. Sollten Sie Rechtssicherheit über die Anwendung auf Ihre Situation benötigen, bitten wir Sie, sich mit uns für ein Beratungsgespräch in Verbindung zu setzen. Es gelten die AGBs von 05/2018.