STEUERSTUNDUNG und HERABSETZUNG der VORAUSZAHLUNG in Bayern JETZT MÖGLICH!⁠
In Bayern kann ein Antrag auf zinslose Stundung der Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und/oder Umsatzsteuer für vorerst die nächsten drei Monate gestellt werden. Für die LOHN- und die KAPITALERTRAGSSTEUER ist derzeit KEINE Stundung möglich. Für Stundungs- und⁠ Erlassanträge zur Gewerbesteuer ist immer die Kommune der Ansprechpartner.⁠ Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, falls wir für Sie Maßnahmen treffen sollen. ⁠

ACHTUNG: Bis zu einer etwaigen bundeseinheitlichen Regelung gilt Folgendes: Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat können die Finanzämter im konkreten Einzelfall teilweise oder ganz verzichten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass für die fehlende Liquidität die Corona-Epidemie ursächlich ist! Weiterhin können die Steuervorauszahlungen 2020 angepasst oder auf Null herabgesetzt werden. Stundungsanträge für Gewerbesteuerzahlungen müssen direkt an die Gemeinden gerichtet werden. ⁠