Die Aufbewahrungspflicht ist auf 8 Jahre abgesenkt worden – bisher mussten Rechnungen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die neue Regelung gilt für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist zum Inkrafttreten der Änderungen am 1.1.2025 noch nicht abgelaufen ist (Sonderregelungen gelten in bestimmten Fällen für Finanzdienstleister).
AUFBEWAHRUNGSPFLICHT für RECHNUNGEN
13.12.2024
Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Würdigung einer individuellen Situation im Regelfall eine vollständige Sachverhaltsermittlung voraussetzt. Ebenso können die beigefügten Hinweise und Informationen im vorliegenden Rahmen hinsichtlich Ihrer Voraussetzungen nur stichpunktartig wiedergegeben werden. Sollten Sie Rechtssicherheit über die Anwendung auf Ihre Situation benötigen, bitten wir Sie, sich mit uns für ein Beratungsgespräch in Verbindung zu setzen. Es gelten die AGBs von 05/2018.