Zum aktuellen Stand ist es nicht mehr notwendig das Privatvermögen zur Liquiditätssicherung des Unternehmens zu verwenden. Eine existenzbedrohende Lage liegt nun dann vor, wenn die EINNAHMEN, statt wie bisher das Vermögen, NICHT MEHR AUSREICHEN, um die LAUFENDEN KOSTEN des BETRIEBES zu decken. Vor diesem Hintergrund kann die Soforthilfe jetzt von vielen weiteren Unternehmern beantragt werden. Bitte prüfe genau die aktuellen Anspruchs- voraussetzungen. Eine Beantragung über die Online-Plattform wird empfohlen, da das Programm somit wohl schneller bearbeitet werden kann. Für Bayern siehe Landesministerium https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
NEU bei der SOFORTHILFE Corona – Virus
2.04.2020
Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Würdigung einer individuellen Situation im Regelfall eine vollständige Sachverhaltsermittlung voraussetzt. Ebenso können die beigefügten Hinweise und Informationen im vorliegenden Rahmen hinsichtlich Ihrer Voraussetzungen nur stichpunktartig wiedergegeben werden. Sollten Sie Rechtssicherheit über die Anwendung auf Ihre Situation benötigen, bitten wir Sie, sich mit uns für ein Beratungsgespräch in Verbindung zu setzen. Es gelten die AGBs von 05/2018.