Nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, sind Altersvollrentner rentenversicherungsfrei. Damit haben sie keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr zu zahlen – das betrifft aber nur den Beitragsanteil des Altersvollrentners selbst. Der Arbeitgeber hingegen hat weiterhin seinen Beitragsanteil zu zahlen.
Wird ein Altersvollrentner als Minijobber beschäftigt, zahlt der Arbeitgeber immer 15 % (in Privathaushalten 5 %) als RV-Beitrag. Die für Minijobber mögliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist für Altersvollrentner kein Thema, weil sie ohnehin rentenversicherungsfrei sind. Der Arbeitgeber meldet der Minijob-Zentrale den Minijobber von Beginn an mit dem Beitragsgruppenschlüssel „5“ in der RV.