Jeder Arbeitgeber kann im Zeitraum 01.10.22 bis 31.12.2024 seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu EUR 3.000 bezahlen. Diese kann auch in mehrere Teilbeträge aufgeteilt werden. Anstelle einer Gehaltserhöhung bietet sich daher auch eine regelmäßige Zuzahlung an.
Achtung: Es gelten Besonderheiten bei Minijobs oder Gesellschafter-Geschäftsführern.
Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Würdigung einer individuellen Situation im Regelfall eine vollständige Sachverhaltsermittlung voraussetzt. Ebenso können die beigefügten Hinweise und Informationen im vorliegenden Rahmen hinsichtlich Ihrer Voraussetzungen nur stichpunktartig wiedergegeben werden. Sollten Sie Rechtssicherheit über die Anwendung auf Ihre Situation benötigen, bitten wir Sie, sich mit uns für ein Beratungsgespräch in Verbindung zu setzen. Es gelten die AGBs von 05/2018.