Zum 01.01.2022 erfolgte die ERSTE HAUPTFESTSTELLUNG der Grundsteuer im Zuge der Reform. Immobilieneigentümer müssen Änderungsanzeigen einreichen, falls erklärungsrelevante Grundstücksänderungen (wie z.B. Neubauten und Flächen- oder Nutzungsänderungen) auftreten. Die Bayerische Finanzverwaltung akzeptiert eine vollständige Erklärung als Ersatz für die Änderungsanzeige.⁠